Betriebsunfall im Kindergarten
Bei Verletzungen im Kindergarten können Eltern für ihre Kinder regelmäßig nur Schadensersatz gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.
Die gesetzliche Haftungsfreistellung bei Betriebsunfällen greift nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch bei Unfällen im Kindergarten oder der Schule. Das Oberlandesgericht Celle wies deswegen die Klage auf Schmerzensgeld gegen eine Erzieherin ab, die einem Kind zu Hilfe eilte, während sie eine Kanne heißen Tees trug. Dabei stieß ein anderes Kind and die Kanne und erlitt erhebliche Verbrennungen an Hals und Rücken. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch gegen die Erzieherin auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Verletzung "nur" beim Teekochen passiert wäre, da auch dann ein betriebs- oder kindergartenbezogener Unfall anzunehmen wäre. Die Ansprüche des geschädigten Kindes sind somit auf die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt.