Domaingrabbing als sittenwidrige Schädigung

Domaingrabbing kann auch dann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein, wenn nur durch die Verwendung der Domain der Ruf Dritter geschädigt wird, ohne dass die Inhalte selbst sittenwidrig sein müssen.

Frühere Domaininhaber müssen es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass nach dem Freiwerden der Domain und der Zwischennutzung durch Dritte ihr Ruf beeinträchtigt wird. Das Landgericht München I sprach dem Betreuer einer aus ungeklärten Gründen freigeschalteten Domain eines Theaters Schadensersatz gegen den aktuellen Domaininhaber zu. Dieser hatte die freigewordene Domain auf sich registriert und anschließend Weiterleitungen zu kostenpflichtigen, teilweise pornografischen Seiten vorgenommen. Die Richter sahen hierin ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten, das zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet.

 
 
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